Die Dritte Veordnung über den Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk ist seit dem 1. Mai 2016 in Kraft. Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeits¬bedingungen im Gerüstbauerhandwerk war seit dem 1. September 2014 bis zum 30. April 2016 in Kraft. Der zugrunde liegende Tarifvertrag regelt eine stufenweise Erhöhung des Mindestentgelts in der Branche zum 1. Mai 2015 und ist bis zum 31. März 2016 wirksam.
Diese Mindestlohnverordnung ist eine Folgeverordnung. Die erste Verordnung war zum 28. Februar 2014 ausgelaufen. Der in der Verordnung vorgesehene Mindestlohn beinhaltet die Entgeltuntergrenze, die für alle in Deutschland im Gerüstbauerhandwerk beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland, verbindlich ist.
Gültig von ... bis | Bruttoverdienst pro Stunde |
1. August 2013 bis 28. Februar 2014 |
Bundesweit 10 € |
1. September 2014 bis 30. April 2015 |
10,25 € |
1. Mai 2015 bis 30. März 2016 |
10,50 € |
1. Mai 2016 bis 30. April 2018 |
11,00 € |
Quelle: Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk, nachzulesen im Bundesanzeiger vom 29. April 2016 (BAnz AT 29.04.2016 V1).