Seit dem 1. August 2010 ist in der Pflegebranche auf der Basis der "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche" für die Geltungsbereiche West und Ost ein Mindestlohn für Pflegebetriebe verbindlich. Zum 1. Januar 2015 ist der Pflegemindestlohn aufgrund der 2. Pflegeverordnung angehoben worden. Er gilt nunmehr auch für zusätzliche Berufsgruppen.
Am 1. Januar 2015 ist die "2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche" rechtswirksam. Sie gilt nun auch für die in Pflegebetrieben beschäftigten
- Betreuungskräfte insbesondere von dementen Personen,
- Alltagsbegleiter sowie
- Assistenzkräfte
Der Mindestlohn in der Pflegebranche ist gemäß der Zweiten Verordnung am 1. Januar 2015 auf 9,40 Euro pro Stunde im Westen und auf 8,65 Euro im Osten angehoben worden. In zwei Stufen wird er bis 2017 weiter ansteigen.
Gültig von ... bis | Bruttoverdienst pro Stunde |
1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 |
West und Berlin: 9,00 € |
ab 1. Januar 2015 |
West und Berlin: 9,40 € |
ab 1. Januar 2016 |
West und Berlin: 9,75 € |
ab 1. Januar 2017 |
West und Berlin: 10,20 € |
ab 1. Januar 2018 |
West und Berlin: 10,55 € |
ab 1. Januar 2019 |
West und Berlin: 11,05 € |
ab 1. Januar 2020 |
West und Berlin: 11,35 € |
Quelle: Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, nachzulesen im Bundesanzeiger vom 28. November 2014 ( BAnz AT 28.11.2014 V1).
In der Pflege arbeiten in Deutschland knapp 1 Million Menschen. Viele von ihnen leisten auch Bereitschaftsdienst.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht unter dem Az 5 AZR 1101/12 mit Urteil vom 19.11.14 entschieden, dass der Mindestlohn auch für diese Beschäftigten der Pflegebranche gilt, die im Bereitschaftsdienst arbeiten. Sie haben Anspruch auf den vollen Mindestlohn. "Das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen."
Das BAG begründete sein Urteil damit, dass das Mindestentgelt laut Gesetz "je Stunde" festgelegt sei und damit an die Arbeitszeit anknüpfe. Hierzu gehörten auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst, weil sich der Beschäftige dann an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, um bei Bedarf unverzüglich die Arbeit aufzunehmen.
Dem zu entscheidenden Fall lag die Situation einer Mitarbeiterin eines privaten Pflegedienstes in Baden-Württemberg zugrunde. Zu ihren Aufgaben gehörte die Pflege und Betreuung von zwei dementen Frauen in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten. In den Arbeitsphasen wohnte die Pflegerin im Haus der zu Betreuenden. Die Nachtzeit wollte der Arbeitgeber als Arbeitsbereitschaft jedoch nicht bezahlen, weil die Pflegerin nicht tatsächlich rund um die Uhr gearbeitet habe und zudem Bereitschaftsdienste laut Arbeitsvertrag geringer vergütet werden könnten.
Das Bundesarbeitsgericht war jedoch anderer Ansicht. Sie erklärte, dass zwar geringere Entgelte vereinbart werden könnten, dies aber nicht geschehen sei. Anderslautende Vereinbarungen auf Ebene der Arbeitsverträge seien unwirksam, so die das oberste Arbeitsgericht.
Im Detail: "Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist "je Stunde" festgelegt und knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. Während beider muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Zwar kann dafür ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht. Deshalb sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam. "
Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Nachzahlung.