§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern.

Vorgesehene Begründung des Gesetzgebers zu § 17 Mindestlohngesetz (Erstellen und Bereithalten von Dokumenten)

Zu Absatz 1
Abweichend von § 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wird die Verpflichtung der Arbeitgeber sowie der Entleiher, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren, auf bestimmte Arbeitnehmergruppen beschränkt. Eine Aufzeichnungspflicht besteht für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gehören zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne sich durch den Mindestlohn am stärksten erhöhen werden. Zukünftig ist die Zahl der Arbeitsstunden begrenzt, wenn der Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll. Auf Grund der statusrechtlich relevanten Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine besondere Bedeutung zu. Für kurzfristig Beschäftige hat die Aufzeichnung der Arbeitszeit, insbesondere die Zahl der gearbeiteten Tage, auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ebenfalls eine besondere Bedeutung. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden von der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. Die im § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aufgeführten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige zeichnen sich durch eine hohe arbeitszeitliche Fluktuation aus, sodass eine Bezugnahme des § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ein tauglicher Anknüpfungstatbestand ist. Um die Zahlungsverpflichtung für diese Gruppen prüfbar zu machen, bedarf es daher einer Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht. Als Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht nachkommen muss, sieht der Gesetzentwurf einen Zeitraum von längstens 7 Tagen vor. Damit wird zugleich den Erfordernissen einer effektiven Kontrolle als auch den Bedürfnissen der betrieblichen Praxis nach Flexibilität Rechnung getragen. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die zweijährige Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnung.

Zu Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet den Arbeitgeber für die in Absatz 1 genannte Gruppe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die für den Nachweis der Zahlung des Mindestlohns erforderlichen Dokumente zwei Jahre bereit zu halten. Die Verpflichtung entspricht der Regelung des § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Zu Absatz 3
Absatz 3 erlaubt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Verordnungsgeber, die Meldepflicht nach § 16 sowie die Dokumentations- und Vorhaltepflicht des Arbeitgebers aus den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich der Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige einzuschränken oder zu erweitern. Eine Ausweitung kann erforderlich sein, wenn dem Verordnungsgeber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch in weiteren Bereichen eine Kontrolle des Mindestlohns aufgrund fehlender Aufzeichnungs-, Dokumentations- oder Meldepflichten erschwert ist. Liegen die besonderen Anforderungen für eine Gruppe oder einen Wirtschaftsbereich auf Grund besonderer Umstände nicht mehr vor kann der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich beschränken.

Entwurf!; Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bt-Ds 18/1558

Aufzeichnungspflicht

Der Bundesrat wollte hinsichtlich des Entwurfs zu § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG eine Klarstellung:

"In Artikel 1 sind in § 17 Absatz 1 Satz 2 nach den Wörtern "mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" die Wörter "im Sinne des Satzes 1" einzufügen.

Begründung:

In Artikel 1 werden in § 17 Absatz 1 Satz 1 MiLoG-E den Arbeitgebern nur bezüglich bestimmter Arbeitnehmergruppen Aufzeichnungspflichten auferlegt. Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG-E soll Satz 1 "entsprechend" für Entleiher gelten. Hierbei bleibt unklar, ob sich die Pflicht des Entleihers nur auf die in Satz 1 genannten besonderen Arbeitnehmergruppen bezieht (ein solches Verständnis wird in der Einzelbegründung zu § 17 Absatz 1 MiLoG-E angedeutet) oder als bloßer Rechtsfolgenverweis auf sämtliche entliehenen Arbeitnehmer.

Da ohne eine Klarstellung die Aufzeichnungspflicht als eine umfassende, die gesamte Branche der Zeitarbeit betreffende Pflicht gegebenenfalls missverstanden werden könnte, sollte in Satz 2 auf die in Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmergruppen Bezug genommen werden."

Quelle: Bt-Ds 18/1558

Die Bundesregierung stimmte der Klarstellung zur Aufzeichnungspflicht zu:

"Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrats. Es sollte für die nach Artikel 1 § 17 Satz 2 die Verleiher treffende Aufzeichnungspflicht klarstellend auf die in Artikel 1 § 17 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmergruppen Bezug genommen werden."

Quelle: Bt-Ds 18/1558