§ 23 Evaluation

Dieses Gesetz ist im Jahr 2020 zu evaluieren.

Vorgesehene Begründung des Gesetzgebers zu § 23 (Evaluation)

§ 23 sieht die Evaluation des Gesetzes im Jahr 2020 vor. Die Evaluation überprüft, ob die für die Arbeit der Mindestlohnkommission geschaffenen Regelungen geeignet sind, einen angemessenen Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten, und ob die vorgesehenen Rahmenbedingungen ausreichend und angemessen sind, um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Evaluiert werden soll, inwieweit der Mindestlohn geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu überprüfen, wozu auch die Förderung von Ausbildung zur langfristigen Sicherung des Fachkräftepotenzials zählt. Außerdem sollen die Auswirkungen auf die Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt untersucht werden. Zudem soll die Entwicklung von Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit betrachtet werden. Der gewählte Zeitpunkterlaubt die Analyse des gesetzlichen Rahmens unter wechselnden ökonomischen Bedingungen und ist erforderlich, um die Verfügbarkeit einer breiten Erfahrungsbasis sicherzustellen. Eine Evaluation ist zudem erst dann sinnvoll, wenn mit einem Beschluss der Mindestlohnkommission ein zentrales Element des Gesetzes erstmalig Wirkung entfaltet hat.

Quelle: Bt-Ds 18/1558