(1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über
1. den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. den Ort der Beschäftigung,
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden und
6. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.
(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die Verpflichtungen nach § 20 einhält.
(3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
1. den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. den Beginn und die Dauer der Überlassung,
3. den Ort der Beschäftigung,
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
6. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Verleihers.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser die Verpflichtungen nach § 20 einhält.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch übermittelt werden kann,
2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.
Abweichend von § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wird die Verpflichtung der Arbeitgeber sowie der Entleiher zur Anmeldung entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschränkt. Da das Gesetz für alle Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich gilt, ist eine Beschränkung auf wesentliche vom Missbrauch betroffene Sachverhalte geboten. Die im § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aufgeführten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige sind dafür ein tauglicher Anknüpfungstatbestand.
Entwurf!; Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bt-Ds 18/1558
Der Bundesrat wünschte Änerungen bei der in § 16 Abs. 1 MiLoG vorgesehen Meldepflicht:
"Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der Meldepflicht nach Artikel 1 § 16 Absatz 1 diese über die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) erfolgen kann.
Begründung:
Die DSRV würde somit auch für diesen Bereich als zentrale Annahmestelle auftreten und die Meldung an die Behörden der Zollverwaltung weiterleiten. Das bereits bestehende maschinelle Datenaustauschverfahren zwischen DSRV und Zoll könnte um diese Meldepflicht ergänzt werden. Die Prüfdienste der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung könnten über dieses Verfahren bereits im Vorfeld Erkenntnisse über bestehende Werk- oder Dienstverträge sowie Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Absatz 3 MiLoG-E) erhalten und so an der Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen mitwirken. Die Anmeldungen sollten dann zu den aufzubewahrenden Entgeltunterlagen gemäß § 8 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) genommen werden. § 8 BVV müsste diesbezüglich ergänzt werden."
Quelle: Bt-Ds 18/1558
Die Bundesregierung entgegnete hierauf:
"Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1 MiLoG) - Einbeziehung der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung
Von einer Änderung der Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldungen nach Artikel 1 § 20 sollte aus Sicht der Bundesregierung abgesehen werden. Artikel 1 § 20 folgt mit der Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung für die Entgegennahme der Arbeitgebermeldungen dem Vorbild des § 18 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Die Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung ist sinnvoll, weil diese nach Artikel 1 § 14 - parallel zu § 16 Arbeitnehmer-Entsendegesetz - für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten des Arbeitgebers nach Artikel 1 § 20 zuständig sind. Auf diese Weise gelangen die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unmittelbar in den Wirkungskreis der Kontrollbehörden, wodurch schnelle und effektive Kontrollen des Mindestlohns ermöglicht bzw. unterstützt werden."
Quelle: Bt-Ds 18/1558