§ 11 Rechtsverordnung

(1) Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Die Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindestlohnkommission bezeichneten Tag, frühestens aber am Tag nach Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst wird.

(2) Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie die Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen; sie beginnt mit der Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs.

Vorgesehene Begründung des Gesetzgebers zu § 11 (Rechtsverordnung)

Zu Absatz 1
Beschlüsse der Mindestlohnkommission bedürfen zu ihrer Umsetzung nach Absatz 1 Satz 1 einer Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die Bundesregierung kann die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Der Beschluss der Mindestlohnkommission kann nur unverändert in die Rechtsverordnung übernommen werden; es besteht keine Möglichkeit zur inhaltlichen Abweichung. Eine Umsetzungspflicht des Verordnungsgebers ist damit nicht verbunden. Die Bundesregierung kann die Verordnung auf den Festsetzungsbeschluss der sachverständigen Mindestlohnkommission stützen, wenn ihr die Begründung des Beschlusses im Hinblick auf die in § 9 Absatz 2 genannten Kriterien tragfähig erscheint. Die Mindestlohnverordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach Satz 3 gilt der durch Rechtsverordnung festgesetzte Mindestlohn bis eine neue Rechtsverordnung über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns in Kraft tritt.

Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 erhalten die dort genannten Verbände und Gruppierungen vor Erlass der Rechtsverordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Verordnungsentwurf. Auf diese Weise wird eine Beteiligung der Verbände und Gruppierungen sichergestellt, deren Interessen durch die Anpassung des Mindestlohns berührt werden. Für eine schriftliche Stellungnahme genügt bereits die Textform; ausgeschlossen sein soll lediglich eine mündliche Übermittlung der Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme wird auf drei Wochen festgesetzt. Fristbeginn ist der Tag der Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs.

Quelle: Bt-Ds 18/1558