§ 14 Zuständigkeit

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

Vorgesehene Begründung des Gesetzgebers zu § 14 (Zuständigkeit)

Die Zollbehörden sind zuständig, die Einhaltung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu überprüfen.

Quelle: Bt-Ds 18/1558